Baldiges Fristende der von Krisenmaßnahmen verursachten Schäden

Das Fristende für die Geltendmachung der von Krisenmaßnahmen verursachten Schäden naht!

Am 16. März 2020 wurden im Zusammenhang mit dem Coronavirus Krisenmaßnahmen angekündigt, die den Betrieb unzähliger Unternehmen beeinträchtigten und sowohl juristische, als auch natürlich Personen im Betrieb ihrer Tätigkeiten einschränkten.
Gemäß § 36 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg., Krisengesetz, ist der Staat verpflichtet, Schäden von juristischen und natürlichen Personen im Zusammenhang mit diesen Krisenmaßnahmen zu erstatten. Das KrisenG sieht hierfür einen sechsmonatige Frist vor.

Das Fristende rückt rasant näher! Wollen Sie noch einige Ansprüche geltenmachen? Wenden Sie sich an uns! Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, was die Beratung und weitere Schritte angeht.