Nach verpfuschter Schönheits-OP in Tschechien – Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz
Es gibt immer Menschen, die mit ihrem Äußeren nicht zufrieden sind und sich unwohl in ihrer Haut fühlen. Die Lippen sind nicht voll genug, die Haut ist nicht mehr straff genug und an den Augenlidern könnte auch was gemacht werden. Von einer Schönheits-OP erhoffen sich Frauen und Männer Abhilfe. Da solche Eingriffe im Ausland jedoch kostspielig sind, wird häufig nach einer günstigeren Alternative gesucht und die finden auch viele deutsche Bürger in Tschechien.
In Tschechien haben die entsprechenden Schönheitskliniken durch ihre günstigen Preise einen enormen Zulauf auch aus dem benachbarten Ausland. Vermittlungsagenturen arbeiten über Google- und Facebook-Werbungen und wecken so den Bedarf noch kostengünstigen Lösungen.
Günstiger muss nicht qualitativ schlechter sein, dennoch geht nicht jeder Eingriff gut und das Ergebnis ist für die Betroffenen enttäuschend. Statt einen Schönheitsmakel loszuwerden, fühlen sie sich nach dem Eingriff entstellt. So kann es vorkommen, dass die OP unästhetische Narben hinterlässt oder unverhältnismäßig stark schmerzende Entzündungen auftreten. Ein weiteres Problem: Mit deutschem Recht kann man inkompetenten Operateuren in Tschechien nicht beikommen. Hier funktioniert nur eine Klage nach tschechischem Recht und eine Vertretung durch einen in Tschechien zugelassenen Anwalt.
Der Leidensdruck der Opfer ist groß. Das kann zu weiteren gesundheitlichen Problemen – auch seelischen – führen. Auch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben kann erschwert sein, wenn die Schönheits-OP das Gegenteil ihres eigentlichen Zwecks erreicht hat.
Solche misslungenen Schönheits-OPs können zu Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen führen.
Rechtsanwalt Mgr. Robert Tschöpl und sein Team sind sowohl in Tschechien als auch international tätig und kennen sich mit der Problematik verpfuschter Schönheits-OPs in Tschechien aus. Den Opfern können durch die verpfuschte OP umfangreiche Ansprüche entstanden sein.
„Die Ansprüche beginnen mit Erstattung der Heilungs- und Pflegekosten, wenn jene nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt sind, und geht weiter über die Erstattung des Verdienstausfalls bis zu Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Schadenersatz für entstandene Sachkosten“, sagt Rechtsanwalt Mgr. Tschöpl.
Empfehlenswert sei auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, um die Ansprüche und ihre Höhe zu untermauern. Der Sachverständiger soll feststellen, ob tatsächlich ein Arztfehler bei der Behandlung vorliegt und den Umfang des Schadens bewerten. „Daraus ergibt sich dann die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs der geltend gemacht wird“, so Rechtsanwalt Mgr. Tschöpl. Als Anspruchsgegner kommen sowohl der behandelnde Arzt als auch die Klinik in Betracht.
Bei einer Klage müssen Opfer sich nicht befürchten, dass Verfahrensgebühren im voraus bezahlt werden müssen. Das erleichtert Klagen und auch Deutsche Rechtsschutzversicherungen müssen bei Klagen im Ausland eintreten, wenn die Klage erfolgversprechend ist.
Hierfür steht Rechtsanwalt Mgr. Tschöpl als Ansprechpartner in deutscher Sprache zur Verfügung.