Verantwortung des Eigentümers für Straßen und Gehwege

Mit dem sich nahendem Winter tritt wieder die Frage der Verantwortung der Eigentümer oder der Verwalter von Gehwegen und Straßen auf. Wer von den beiden ist eigentlich verantwortlich für Schäden? Wie wird beispielsweise der durch einen Sturz verursachter Gesundheitsschaden kompensiert? Das tschechische Verfassungsgericht hat kürzlich zu diesen Fragen Stellung genommen, wodurch die derzeitige Entscheidungspraxis des Obersten Gerichtes grundlegend geändert wurde.

Im Fall des Gehweges, ist der Eigentümer gewöhnlich die Gemeinde, in der sich der Gehweg befindet. Gemäß § 27 der tschechischen Straßenverkehrsordnung (13/1997) hat die Gemeinde Schadenersatzpflicht, wenn ein Schaden wegen mangelhafter Betreuung des Gehweges verursacht wird.

Die Gemeinde kann sich aber von dieser Schadensersatzpflicht befreien, wenn sie nachweisen kann, dass es außer ihrer Kompetenzen war, diesen Mangel zu beseitigen oder die Fußgänger auf diesen aufmerksam zu machen. Es ist also wichtig, die Umstände des Falles zu berücksichtigen.

Wenn zum Beispiel Schnee während der Nacht fällt und jemand sich noch in der Nacht verletzt, wird die Gemeinde wahrscheinlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet werden, dagegen wird die Situation aber anders sein, wenn es während des Tages passiert und noch auf einem Gehweg, der oft benutzt wird.

Auch das Benehmen des Verletzten muss während der Abschätzung der Höhe des Schadensersatzes berücksichtigt werden. Der Schadensersatz kann verringert werden, wenn der Verletzte sich so benommen hatte, dass der Schaden durch sein Verhalten wahrscheinlicher wurde. Zum Beispiel, wenn der Verletzte ungeeignete Winterschuhe trägt oder betrunken war.

Um Schadensersatz erhalten zu können, ist es erforderlich, notwendige Nachweise vorzulegen. Zu denen gehören zum Beispiel Fotografien, die den Umstand des Gehweges in der Zeit des Umfalls nachweisen können.

Der Verletzte kann nicht nur Schadensersatz fordern, sondern auch Schmerzensgeld, Ersatz des Verdienstentgangs, Aufwandsentschädigung verknüpft mit gesundheitlicher Betreuung und, im Fall dauerhafter Verletzung, kann auch Schadenersatz wegen erschwerter Teilnahme am gesellschaftlichen Leben anfordern werden.

 

Verantwortung der Eigentümer des Grundstücks

Wenn es sich um öffentlich zugängliche Grünstücke handelt, die nicht der Gemeinde gehören so wie zum Beispiel Parkplätze eines Unternehmers, gilt trotzdem für die Gemeinde die Verpflichtung solche Grundstücke zu betreuen, um mögliche Unfälle zu vermeiden.

Eigentümer haben deshalb die Verpflichtung angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit keine Gefahr für Fußgänger entsteht. Dieser muss zum Beispiel seinen Parkplatz mit Salz bestreuen, um das Eis im Winter zu entfernen. Wenn es sich um Eigentümer des Hauses handelt, muss er Schnee und Eiszapfen von seinem Dach entfernen, damit sie niemandem durch Fall verletzen können.

Auch in diesem Fall kann sich der Eigentümer von dieser Verantwortung teilweise befreien, und zwar nämlich so, dass er in angemessener Weise auf die Gefahr aufmerksam macht.

 

Standpunkt des Verfassungsgerichtes

Im Urteil vom 12. April 2016, Aktenzeichen I. ÚS 2315/15, geht das Verfassungsgericht davon aus, dass „nur einen „unvorhersehbare Änderung“ der Begehbarkeit die erwähnte Verantwortung gemäß dem tschechischen Recht nach Angaben des Obersten Gerichtes begründet. Das Oberste Gericht hat jedoch nicht erklärt, warum diese Betonung auf das Wort „vorhersehbar“ gelegt werden wollte. Wird nämlich die Betonung auf anderen Worten gelegt, kann man anhand einer Interpretation zu entgegengesetzten Ergebnissen kommen. Das Oberste Gericht bietet hier keine wesentliche Begründung für diesen Ansatz. Wenn der Bürgersteig gefroren ist, kann ein Fußgänger das Risiko von Stürzen und Unfällen im Allgemeinen vorhersehen. Daher ist der Fußgänger verpflichtet, sich an seine solche Situation anzupassen und zu versuchen, seine möglichen Verletzungen zu verhindern. Selbst wenn ein Fußgänger dies tut, kann er ausrutschen und einen Schaden erleiden, da der Zustand der Straße keine sichere Bewegung erlaubt. Die Ansicht des Obersten Gerichtes, dass ein Fußgänger in solchen Situationen keine Entschädigung für Schäden nach der Straßenverkehrsordnung erhalten sollte, basiert auf der Verwendung der Wortes „vorhersehbar“, wobei ansonsten kein weiteres legitimes Ziel oder einen rationale Rechtfertigung verfolgt wird.“